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Vertrags- und Geschäftsbedingungen

Vertrags- und Geschäftsbedingungen

§ 1 ALLGEMEINES

1.1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Heindl Bürotechnik als Verkäufer (nachfolgend zur Vereinfachung mit Fa. bezeichnet), sofern sie nicht mit der schriftlichen Zustimmung der Fa. abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.2 Abweichende Bedingungen des Käufers, welche die Fa. nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für sie unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung der Fa. verbindlich.

2.2 Soweit Verkaufsmitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkaufsmitarbeiters und der Fa.

§ 3 LIEFERBEDINGUNGEN, VERZUG, LIEFERUNMÖGLICHKEIT

3.1 Der Ablauf bestimmter Lieferfristen befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit die Fa. eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

3.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

3.3 Soweit weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz bei der Fa. oder ihren Erfüllungsgehilfen vorliegt, hat die Fa. Verzug und Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Im Übrigen haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.4 Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr auf dem Unvermögen des Herstellers oder Vorlieferanten, so können Käufer und Fa. vom Vertrag zurücktreten, soweit der Liefertermin um drei Monate überschritten wird.

3.5 Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

3.6 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger, unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. - auch wenn sie bei Vorlieferanten auftreten - verlängert sich, wenn die Fa. an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Fa. von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird die Fa. von der Lieferfrist frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Auf die genannten Umstände kann sich die Fa. nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

3.7 Geringfügige Abweichungen der einzelnen Waren (z. B. im Farbton oder aufgrund leichter konstruktiver Veränderungen) berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

§ 4 VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG, VERPACKUNG

4.1 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Fa. überlassen.

4.2 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn die Zustellung durch Fahrzeuge der Fa. erfolgt (Gefahrenübergang bei Verladen auf das eigene Fahrzeug des Verwenders).

Auch bei einem Versand innerhalb des gleichen Ortes handelt es sich um einen Versendungsverkauf im Sinne § 447 BGB.

4.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Fa. nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Die von der Fa. genannten Preise sind im kaufmännischen Verkehr vorbehaltlich einer Preisänderung der Lieferwerke freibleibend.

5.2 Die Preise verstehen sich unverpackt ab Lager Barbing oder ab Lieferwerk.

5.3 Zahlungen für Reparaturen und Ersatzteile sind ohne Abzug sofort fällig.

5.4 Bei Zahlungsverzug sind - unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens - Verzugszinsen in Höhe von 9 PP über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

5.5 Die Aufrechnung mit etwaigen von der Fa. bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertrags-verhältnis beruhen.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Die Ware bleibt Eigentum der Fa. bis zur Zahlung seiner sämtlichen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, gleich aus welchem

Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, der Fa. in Zahlung gegebenen Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Fa.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Fa. zum Rücktritt berechtigt.

6.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Fa. und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen in der Form, dass die Fa. als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also zu jedem Zeitpunkt an den Erzeugnissen Eigentum behält.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Fa. gehörenden Waren durch den Käufer, steht der Fa. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der neu entstandenen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

6.4 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Fa. aus dem Geschäftsverhältnis an die Fa. abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Fa. übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist die Fa. nicht berechtigt. Auf Verlangen der Fa. ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Fa. bekanntzugeben. 

6.5 Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind der Fa. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pfändungen ist das Pfändungsprotokoll oder eine Kopie davon beizufügen.

6.6 Übersteigt der Wert der für die Fa. bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist die Fa. auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Fa. verpflichtet.

§ 7 MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Der Käufer hat die in Empfang genommene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an die Fa. zu rügen.

7.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleitungsregeln.

7.3 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Fa. Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

7.4 Wenn die Fa. eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nach- bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von der Fa. verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu.

7.5 Durch seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.6 Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.

 

§ 8 ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

Die Haftung der Fa. richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen.

Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenverpflichtungen, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Dies gilt für die Fa. wie ihre Erfüllungsgehilfen. Für mittelbare oder Folgeschäden haftet der Verkäufer nicht.

§ 9 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand ist Regensburg.

§ 10 SALVATORISCHE  KLAUSEL

Bei Ungültigkeit von einem oder mehreren Punkten dieser Bedingungen behalten die Übrigen ihre Gültigkeit.

Barbing, Januar 2016